Navigation auf uzh.ch
Wahlberechtigte Mitglieder des Senats sind alle Professorinnen und Professoren, die Delegierten der Stände und die nicht-akademischen Mitglieder der Universitätsleitung. In einer herkömmlichen Senatsversammlung können nur die anwesenden Mitglieder des Senats ihren Wahlzettel in die Urne einlegen. Bei einer elektronischen oder schriftlichen Durchführung der Wahl (im Rahmen einer virtuellen Senatsversammlung) gelten sinngemäss die gleichen Regeln (§ 85 Abs. 2 UniO). Daher können an der Wahl nur diejenigen Personen teilnehmen, die auch an der elektronisch durchgeführten Senatsversammlung anwesend sind.
Nein. Auf einen Verschiebungsantrag ist nicht einzutreten, weil es rechtlich nicht in der Kompetenz der Senatsversammlung steht, die Versammlung zu verschieben.
Der Senat kann den Universitätsrat dazu auffordern, weitere Kandidaturen für das Amt eines akademischen Mitglieds der Universitätsleitung zu prüfen. Die Vorschläge für solche Kandidaturen müssen vor einer Senatsversammlung schriftlich eingereicht werden.
Bei einer elektronischen Durchführung der Nominationswahl über das Online Voting Tool «TEDME» bestehen folgende Möglichkeiten: Anwählen des Kästchens «Enthaltung» oder Klick auf das Kästchen «Andere wählbare Person». In beiden Fällen erhalten die offiziellen Kandidierenden keine Stimmen.
Entsprechend der bisherigen Praxis des Akademischen Senats werden maximal drei Wahlgänge durchgeführt. Im ersten Wahlgang ist, ebenfalls gemäss gewohnheitsrechtlicher Praxis, ein absolutes Mehr notwendig. Sofern keine Nominierte bzw. kein Nominierter im ersten Wahlgang das absolute Mehr der Stimmen erreicht, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen (analog zu § 77 Abs. 3 im Gesetz über die politischen Rechte des Kantons Zürich, GPR). Bei diesem gilt ebenfalls das absolute Mehr. Wird dieses wiederum nicht erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt, bei welchem das relative Mehr ausreicht.
Analog zu §71 lit. e GPR werden bei Wahlen zur Ermittlung des Resultates nur die „massgebenden Stimmen“ berücksichtigt. Bei einer physischen bzw. schriftlichen Durchführung der Wahl werden vor der Auszählung der Stimmen daher die leeren und die ungültigen Wahlzettel eliminiert. Leer sind Stimm- und Wahlzettel dann, wenn auf den amtlichen Zetteln nichts eingetragen wird. Bei einer elektronischen Stimmabgabe entfällt die Sortierung und Auszählung von Wahlzetteln. Die Anzahl der Stimmen wird automatisch ermittelt und steht sofort nach Beendigung des Wahlvorgangs fest.
Gemäss § 781 GPR wird das absolute Mehr errechnet, indem das Total der gültigen Stimmen durch die doppelte Zahl der zu besetzenden Stellen geteilt wird. Dabei wird auf die nächsthöhere ganze Zahl gerundet. Beim relativen Mehr ist entscheidend, wer mehr Stimmen erhalten hat.
Enthaltungen zählen nicht zu den massgebenden Stimmen. Sie werden bei Ermittlung des Resultates daher nicht einbezogen.
Mit der Stimmabgabe für eine „Andere wählbare Person“ haben die Stimmberechtigten die Möglichkeit, eine für die Berechnung des absoluten Mehrs massgebende Stimme für eine nicht nominierte Person abzugeben. Damit wird an die Praxis früherer Senatsversammlungen angeknüpft, an denen mit Abstimmungsgeräten elektronische Wahlen durchgeführt wurden. Die Stimmberechtigten konnten damals ebenfalls keine konkrete Person wählen, sondern einen Knopf drücken, dessen Bezeichnung sinngemäss dem Begriff „Andere wählbare Person“ entsprach.